Recht

Das berechtigte Interesse - Grundlage eines Detektivauftrages
Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB kommt jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zu Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist. Im Hinblick darauf, dass das berechtigte Interesse weniger als ein rechtliches Interesse verlangt und der Inhalt der Interessenwahrnehmung nicht abstrakt und generell, sondern im Wege einer Interessenabwägung zu beantworten ist, besteht zwischen § 193 StGB und § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 BDSG Übereinstimmung.

Die Übermittlung personenbezogener Daten
Die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen - ist lt. § 16 Absatz 1 Nr. 2 - zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. BDSG §16 Absatz 4, erster Teil.

Darf die Firma einen Detektiv beauftragen, um Mitarbeiter zu überwachen?
Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die Arbeitspflicht ausspähen (Bundesarbeitsgericht, 1ABR 26/90). Wird der Überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97). BAG: Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bestätigung von BAG, BB 1987, 689 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) (Urteil v. 17.09.1998 - 8 AZR 5/97).

Bei Beobachtungen von Mitarbeitern
muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren (Beschluß 26.03.91 BA8G 1ABR 26/90)

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig,
wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln (BAG 5AZR 116/86) Anmerkung: Bei einer Verdachtsbearbeitung braucht der Betriebsrat nicht informiert werden.

Muss die Firma den Betriebsrat fragen, ehe sie technische Kontrollen installiert?
Der Betriebsrat muss nicht nur informiert werden, er muss der Kontrolle auch zustimmen (Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 20/74). Auch Paragraph 87 des Betriebsverfassungsgesetzes schreibt vor, dass der Betriebsrat bei der Einführung "technischer Einrichtungen ..., die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen", einbezogen werden muss.

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig,
wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war (OLG Koblenz vom 24.10.1990 14 NJW 671/90).

Die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht ist gerechtfertigt,
wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht (OLG Hamm vom 31.08.1992 23 W 92/92).

Detektivkosten sind erstattungsfähig,
wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichtes und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben (OLG München vom 18.06.1993 11 W 1592/93).

"Blaumacher müssen Detektivkosten zahlen"
Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht gestern entschied, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn sich ein "begründeter Verdacht" bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären. Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer für neun Tage krank geschrieben. Danach erklärte er, er werde überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen. Als er kündigte und ein weiteres Attest einreichte, beauftragte die Spedition Detektive. Die fanden heraus, dass der Mann bereits für ein anderes Fuhrunternehmen tätig war. Auszug aus der "taz" 18.9.98 S. 4 und BerlZtg 18.9.98 S. 29 (BAG 17.09.1998 - 8 AZR 5/97).

Detektivkostenerstattung nach erfolgreicher Überwachung eines krankgemeldeten Arbeitnehmers BAG, Urteil vom 17.09.1998, 8 AZR 5/97
Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber hatte einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt, der sich krank gemeldet hatte. Der Arbeitgeber verlangte die Kosten des Detektivbüros.
Entscheidung: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten dann zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anläßlich eines konkreten Tatverdachtes gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (BAG 1998-09-17 8 AZR 5/97).

Ungewolltes Schnüffeln wird nicht honoriert
Der Fall:
Ein Nachlassgericht im Raum Hamburg veröffentlichte eine Erbfallanzeige über ein Vermögen von 96500 Mark. Ein gewerblicher "Erbensucher" machte einen Halbbruder und eine Halbschwester des Verstorbenen als nächste Angehörige ausfindig. Für seine Dienstleistung verlangte der Erbensucher 20 Prozent des Erbes (21.965 Mark) als Honorar. Das Geschwisterpaar verweigerte die Zahlung und ermittelte den Nachlass auf Grund dieser Informationen eigenständig. Dagegen klagte der enttäuschte Detektiv.
Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (Aktenzeichen: III ZR 323/98). Erbensucher, die auf Grund von Anzeigen der Nachlassgerichte unbekannte Erben ermitteln, können nur dann Forderungen geltend machen, wenn sie zuvor eine wirksame Honorarvereinbarung treffen.