Fälle
 
 
Krankschreibung zur Betreuung eines Reitpferdes
 
Horst B. arbeitete als Meister in einer BMW-Autowerkstatt. Seit ca. einem Jahr hatte er sich wegen eines angeblichen Rückenleidens 4 bis 5 Mal in ärztliche Behandlung begeben und wurde kurioser Weise nie über eine Woche hinaus behandelt. Die Kollegen im Betrieb meinten, dass wäre eine Zeitspanne, um ein Auto zu klempnern.
 
An den ersten 3 Tagen einer Kontrolle wurde nichts festgestellt, was einem Genesungsprozess entgegen stehen konnte. Die Zielperson fuhr die Tochter zur Arbeit und holte sie wieder ab, ging mit der Ehefrau einkaufen, verrichtete leichte Arbeiten im Garten und unternahm 2 bis 3-stündige Spaziergänge mit einem Cocker Spaniel.
 
Vor Jahresfrist hatte die 22-jährige Tochter von ihrem Vater ein Reitpferd geschenkt bekommen, welches sie in der Regel selbst versorgte. Im Reitverein wusste man , dass die Tochter an einer Weiterbildung außerhalb von Berlin teilnahm und sich der Vater in Zeiten ihrer Seminare um die Fuchsstute kümmerte.
 
Am Mittwochabend wurde die Tochter von der Zielperson zum Bahnhof gefahren. Sie stieg in einen Zug nach Hamburg und fuhr - erwartungsgemäß zu einer Unterrichtstagung.
 
An den folgenden drei Tagen kam die Zielperson bereits gegen Mittag mit einem Fahrrad am Reiterhof an. Jeweils gegen 14:30 Uhr wurde das Pferd gesattelt in die Reithalle gebracht und an verschiedene junge Damen mit Reitkleidung übergeben. Ein Reitlehrer führte Unterricht für Anfänger durch.
 
An allen drei Tagen wurde das Pferd anschließend über einen Wegrain zu einem Turnier- und Trainingsplatz geführt. Dort saß die Zielperson auf, erwärmte das Tier mit einem Ritt von ca. 15 Minuten und ritt über eine Trainingsstrecke mit Hecken, Balken und Wassergräben. Jeweils gegen 17:00 Uhr wurde das Pferd wieder in den Stall zurück geführt.
 
Der Auftraggeber kündigte dem Beschäftigten fristlos. Dessen versuchte Rechtfertigung, er hätte das Pferd doch nur bereitgestellt und an den Zügeln geführt, wurden durch Videos widerlegt.
 
 
Urlaub innerhalb einer Krankschreibung
 
In einem Pflegeheim am Südrand von Berlin wurden Rekonstruktions-maßnahmen durchgeführt, so dass sich die Geschäftsleitung gezwungen sah, eine Urlaubssperre zu verhängen.
 
Eine Beschäftigte des Pflegepersonals ließ sich in der Zeit ihres geplanten Urlaubes wegen angeblicher psychosomatischer Störungen krank schreiben. Es bestand der Verdacht, dass sie mit derselben befreundeten Familie wie im Vorjahr nach Schweden in ein Ferienhaus fahren würde. Darauf angesprochen verneinte die Zielperson dies. Sie sagte, sie hätte mit schwerem Herzen sowohl den Urlaub als auch die Fähre nach Schweden abgesagt. Außerdem hätte ihr Ehemann gesundheitliche Probleme und könne gar nicht weg.
 
Überprüfungen der Passagierlisten der Fährgesellschaften Linien TT- Line und DFO/ Scandlines nach Schweden ergaben, dass die Zielperson für keine dieser Überfahrten von Deutschland nach Schweden (Abfahrt ÜSH Rostock) eine Buchung vorgenommen hatte, es war aber auch keine Stornierung erkennbar.
 
Innerhalb der ersten zwei Tage wurde bei Kontrollen an der Wohnung festgestellt, dass die Zielperson und der sich im Ruhestand befindliche Ehemann im Garten aufhielten. Sie führten morgens lediglich Einkäufe durch.
 
Am dritten Tag waren die Rollläden des Hauses geschlossen. Am Telefon meldete sich der Sohn der Familie mit "Junior". Als um einen Rückruf der Eltern gebeten wurde, konnte es der Junge nicht versprechen, er wollte es aber ausrichten. Auf das Telefonat kam keine Antwort.
 
An den Folgetagen blieben die Rollläden geschlossen, der Briefkasten wurde nicht geleert und die Nachbarn sprengten den Rasen. Auf eine Frage im Vorbeigehen - ob jetzt die Urlaubsvertretung arbeiten müsse, wurde dies bejaht.
 
Nach 14 Tagen, dem letzten ursprünglich geplanten Urlaubstag der Zielperson sollten in Rostock die Fährankünfte von Schweden unter Kontrolle gehalten werden. Besonderer Wert wurde auf eine Videodokumentation bei einer Ankunft gelegt.
 
Die Zielperson, deren Ehefrau, die 17-jährige Tochter und die bekannte Urlaubsfreundschaft wurden um 17: 49 Uhr am Ausgang der TT- Line von Schweden kommend festgestellt und videotechnisch dokumentiert.
 
Im Nachhinein konnte festgestellt werden und mit einem Ausdruck belegt werden, dass das befreundete Ehepaar für die Schwedenfähre drei Plätze zusätzlich gebucht hatte.
 
An ihrem ersten Arbeitstag auf ihren "Urlaub" angesprochen, sagte die Zielperson, dass sie bei ihrer Schwester im Umland gewesen sei. Ihr wurde fristlos gekündigt, nachdem man ihr die Videoprints von der Ankunft der Fähre in Rostock gezeigt hatte.
 
Das Arbeitsgericht behandelte die Klage auf Wiedereinstellung der Zielperson abschlägig. Die Krankenkasse stellte Rückforderungen.
 
 
Klärung einer Unterhaltssache
 
Siegfried M. hatte sich vor 14 Jahren von seiner Ehefrau scheiden lassen. Er wurde zum Unterhalt verpflichtet und hatte bis zu einem Rechtsstreit bereits 155 TM gezahlt.
 
Die geschiedene Ehefrau lebte bereits mehrere Jahre mit dem Unternehmer Jürgen P. zusammen und schien "ausgesorgt" zu haben. Siegfried M. schlug deshalb vor, die Zahlungen auf die Hälfte der monatlichen Rate zu kürzen. Frau M. lehnte dies mit der Begründung ab, sie wäre erwerbsunfähig und außerdem sollte Siegfried wegen der Scheidung bis an sein Lebensende bestraft werden.
 
Im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung stellten wir fest:
Sonja M. ist nicht erwerbslos - sie arbeitet im Betrieb ihres Freundes und wird von der Belegschaft mit "Chefin" angesprochen;

beide leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Frau Sonja erfüllt in ihrer und seiner Wohnung Pflichten eines gemeinsamen Haushaltes;

Sonja M. und Jürgen P. besitzen seit 7 Jahren neben ihren beiden Wohnungen noch zu gleichen Teilen eine gemeinsame Eigentumswohnung. Sie sind mit dieser Anschrift nicht im Melderegister eingetragen, beide Namen standen aber auf dem Türschild.
 
Die Gegenpartei unseres Auftraggebers war der Meinung, die Ergebnisse der Detektei dürfte man wegen Verletzung der Privatsphäre vor Gericht nicht verwenden. Das Gericht entschied zu Gunsten unseres Klienten anders.
 
 
Lösung eines Zivilrechtsproblems über eine Strafanzeige
 
Sieglinde G. hatte mit ihrem Bekannten XYZ einen dreimonatigen Spanienurlaub geplant. Er hatte sie in sein vermeintliches Haus eingeladen, sie hatte das Geld für die Flüge bereitgestellt. Als der "Bekannte" zum verabredeten Zeitpunkt nicht auf dem Flugplatz erschien, ließ sie die Passagierliste prüfen. Weder sie noch der Herr hatten eine Buchung für den Flug. Was sie später verschämt eingestand, sie hatte diesem "Bekannten" im Vorfeld des Urlaubes den größten Teil ihrer Ersparnisse für eine "lukrative Geldanlage" überlassen und für sie war schockierend: der Name des Herrn, der vermeintliche Arztberuf und die angegebene Arbeitsstelle waren falsch. Sie erstattete Anzeige gegen "unbekannt".
 
Nach Ihren Gesprächen mit der Zielperson befragt, schilderte diese ihre gemeinsamen Fahrten und Spaziergänge durch Berlin. Die gesuchte Person hatte sich als Kenner der Stadt erwiesen, wobei sie um zwei Stadtbezirke stets einen Bogen gemacht hatte.
 
Die Auftraggeberin gab Hinweise zu Kunst- und Kulturkreisen von denen er schwärmte und ihr war sein Hang zu Finanz- und Immobiliengeschäften bekannt. Die Informationen führten die Detektive in den richtigen Stadtbezirk und in die vermuteten Geschäftskreise. Der gesuchte Herr wurde gefunden und seine richtigen Personalien festgestellt.
 
Auf Druck seiner Familie, stellte der Herr einen Schuldschein aus und gab die Verpflichtung ab, die Schuldensumme und die Detektivkosten in kürzester Frist zurück zu zahlen. Als die Frist ohne eine Regulierung verstrichen war, wurden der Polizei alle Unterlagen übergeben.
 
Wegen erwiesenen Betruges und unter Berücksichtigung einer Bewährungsstrafe wegen Unterschlagung legte das Gericht das Strafmaß auf 9 Monate Haft fest. In einer Revisionsverhandlung übergab die Zielperson unserer als Zeugin geladenen Auftraggeberin einen Umschlag mit der fälligen Geldsumme. Das Urteil von 9 Monaten Haft wurde trotz dieses "Schachzuges" bestätigt.
 
 
Kfz -Totalentwendung unter Einbeziehung eines polnischen Staatsbürgers
 
Ein PKW Daimler Benz der S-Klasse war nach einem Verkehrsunfall in Berlin notdürftig repariert worden. Belegt durch einen Kaufvertrag soll er nach Polen ausgeführt, dort aufgebaut und nach Deutschland rückimportiert worden sein. In Berlin wurde der PKW dann angeblich an einer Ausfahrtstraße zum Verkauf angeboten und gestohlen. Letztendlich wurde er in der Ukraine aufgefunden. Der wirkliche Verlauf war zu klären.
 
Beim Aktenstudium entdeckte unser Sachbearbeiter, dass im Kaufvertrag zwei verschiedene Handschriften und bei der polnischen Adresse in Szczecin sowohl der Orts- als auch der Straßenname falsch geschrieben waren. Der Kaufvertrag war zumindest verfälscht worden und deshalb konzentrierte sich die Bearbeitung auf den polnischen Bürger.
 
Die Vor-Ort-Ermittlungen in Polen ergaben, dass der besagte PKW nicht durch den Zoll gegangen und nie auf den polnischen Bürger zugelassen worden war. Dieser sagte aus, dass er seinem Schwager (Versicherungsnehmer) in Berlin mit dem Kaufvertrag lediglich einen Gefallen tun wollte. Er habe das Fahrzeug nie gesehen und nicht in seinem Besitz gehabt.
 
Im Beisein eines Angehörigen der polnischen Miliz und eines Dolmetschers und waren die Aussagen von zwei Detektiven erlangt worden. Die Versicherung regulierte nicht.
 
 
Versuch des Ausstieges aus einem Leasingvertrag
 
Bei einem Gaststättenbesuch in Warschau - an der Ausfahrtstraße in Richtung - Lodz wurde ein PKW Daimler Benz so stark beschädigt, dass die Kosten der Wiederherstellung bei ca. 85 TDM gelegen hätten. Der Versicherungsnehmer wollte den PKW bei der Durchfahrt durch Warschau im Beisein eines Zeugen unversehrt abgestellt haben und beide hätten den Schaden nach dem Besuch der Gaststätte festgestellt.
 
Bei der Recherche zur Firma des Versicherungsnehmers war eine bedrohliche Finanzlage zu erkennen und gegen den Geschäftsführer wurde bereits wegen Unterschlagung und Konkursverschleppung ermittelt. Es bestand der Verdacht eines Versicherungsbetruges.
 
Die Detektei bemühte sich um eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens und prüfte, inwieweit die örtlichen Bedingungen am Ereignisort mit den festgestellten Schäden in Zusammenhang zu bringen waren.
 
Bei der Inaugenscheinnahme des Ereignisortes wurde festgestellt, dass der Schaden in einem Straßenabschnitt entstanden sein sollte, in welchem Lastzüge wendeten. Bezüglich des Hauptschadens belegte unser Kriminalistik-Gutachter, dass das geschädigte Fahrzeug gestanden und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Lkw URAL gerammt worden war. Der Gummiabrieb und die Lackübertragungen belegten eine russische Herkunft des beteiligten Fahrzeuges.
 
Inwieweit der Hauptschaden an dem Fahrzeug vorsätzlich verursacht wurde, war nicht festzustellen. Nach einer Standzeit von annähernd 9 Monaten stellte unser Gutachter am Pkw jedoch fünf voneinander unabhängige und nicht gemeldete Vorschäden fest. Vier von ihnen waren am bewegten Fahrzeug entstanden. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger bezifferte die Wertminimierung durch die Vorschäden auf die Hälfte des Zeitwertes.
 
Die Versicherung setzte die Regulierung aus und die Leasingfirma stellte Regreßforderungen.
 
 
Funktion für Diebstahl missbraucht
 
Der Renner in einer Lebensmittel- Produktionsstätte war eine Gewürzsoße, die in einer jährlichen Stückzahl von 60 Mio. Flaschen hergestellt wurde. Auf diese Kennziffer kamen Verluste von 2,1 Mio., wie anhand des Ein- und Ausganges von Flaschen festgestellt wurde.
 
Nach Betrachtung der Lage nahmen die Detektive an, dass ein Teil der Ware im Betrieb zwischengelagert und mit großen Lieferungen verbracht wird. Diese Möglichkeit bestätigte auch der bereits in Verdacht stehende Produktionsleiter.
 
Die verdeckt installierte Videoanlage, von der auch der Produktionsleiter wusste, brachte zu Tage, dass im Lagerbereich Alkohol konsumiert und Arbeitszeit "vergammelt" wurde. Die Demontage der Technik und die Übergabe des Abschlußberichtes erfolgten im Beisein des Produktionsleiters. Die Detektei zuckte wegen der geringen "Ausbeute" mit den Schultern.
 
Ein Schichtleiter, der ins Vertrauen gezogen und für eine innerbetriebliche Kontrolle eingesetzt wurde, stellte fest, dass in einer Schicht regelmäßig mehr Ware produziert als aufgeschrieben wurde. Im Zwischenlager, in dem keine genaue Mengenübersicht vonnöten schien, häufte sich der Überschuss bereits in der ersten Woche auf knapp 50 T Abfüllungen.
 
Eine zweite, nur mit Wissen des Werkdirektors installierte Videoanlage brachte den Nachweis, dass der Produktionsleiter den "Abgang" von unbezahlter Ware organisierte. Es war zu beweisen, dass er mit Komplizen 12 Paletten mit 90 T Flaschen verlud.
 
Polizeiliche Ermittlungen brachten zu Tage, dass der Produktionsdirektor, ein Schichtleiter und ein Mitarbeiter der Speditionsfirma die Warenverbringung verschuldet hatten.
 
 
Aufklärung einer Kassenmanipulation im Einzelhandel
 
Fleischermeister Norbert J. aus dem Raum Brandenburg beklagte, dass eine zuletzt eröffnete Filiale keinen Gewinn brachte. Als nachweislich angelieferte Ware fehlte, konnten nur die Verkäuferinnen diese Fehlbestände verursacht haben.
 
Bei beiden Verkäuferinnen wurden Testkäufe durchgeführt und im ersten Angang stellten wir bei einer der Damen fest, dass ein Teil der Waren nicht boniert wurde. Sie hatte in der Regel zwar einen höheren Kassenstand als ihre Kollegin, wobei das aber noch kein Beweis für ihre Rechtschaffenheit war.
 
Herr J. entschloss sich zu einer Videoüberwachung. Deren Funktion sollte darin bestehen, die Handlungen an der Kasse und im groben Überblick auch die Übergabe von Ware zu dokumentieren.
 
Bei der unter Kontrolle stehenden Verkäuferin wurden in der Frühschicht nur geringe Kassendifferenzen festgestellt, in der Spätschicht stimmten die Beträge mehrfach bis auf den Pfennig. Wie zu beweisen war, entnahm die Verkäuferin früh bereits vom Wechselgeld einen Betrag, auf den sie zuarbeitete, nach der Spätschicht eignete sie sich das "erwirtschaftete" Geld an.
 
Bei einigen Kunden wurde der Zahlbetrag lediglich auf dem Display eingegeben und mit einem Zeilenstorno wieder gelöscht. Einige Kunden wurden kassiert, ohne dass eine Bonierung erfolgte. Das Geld wurde in die Kassenlade gegeben und auch Restgeld herausgegeben.
 
Die große Zahl von bedienten Bekannten und Verwandten aus ihrem nahegelegenen Dorf begründete den hohen Umsatz dieser Verkäuferin. Unter ihnen gab es einige, die ihre Ware ohne Bezahlung erhielten. Z. T. wurden fertige Pakete überreicht.
 
Es war zu beweisen, dass die Dame in der Woche der Kontrolle 820,00 DM entnommen hatte. Sie gestand, diese Summe nach ihrer Probezeit kontinuierlich als "Wocheneinnahme" unterschlagen zu haben. Eine Hochrechnung für die Zeit ihrer Beschäftigung ergab einen Betrag von knappen 18 TDM.
 
Nach einem Überführungsgespräch war die Verkäuferin bereit, den Schuldenbetrag zu zahlen und die Detektivkosten von 3.5 TDM mit zu übernehmen. Man hatte sich insgesamt auf 21 TM verständigt.
 
Der Fleischermeister entließ die Verkäuferin fristlos und änderte sein Kontrollsystem.